Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen hatten in 11 Fällen entschieden, dass die vom Land NRW erteilten, sog. „Schlussbescheide“ zur NRW-Soforthilfe 2020 rechtswidrig sind.
Eine schriftliche Urteilsbegründung des VG-Gelsenkirchen steht noch aus. Die mündliche Begründung nach der Urteilsverkündung entsprach aber bereits im Wesentlichen der Urteilsbegründung des VG Köln. Das VG Düsseldorf hatte sich bei der Begründung noch etwas zurückhaltender ausgedrückt, ist aber ebenfalls zum gleichen Ergebnis gekommen. Auch wenn die Urteilsbegründungen unterschiedlich erscheinen, sind sie in ihren Kernaussagen doch im Wesentlichen identisch und eindeutig.
Am 07.10.2022 informierte das Land NRW darüber, dass es entschieden habe, gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen, Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) einzulegen.
Damit war zu rechnen. Dies ist in einem solch komplexen rechtlichen Vorgang völlig normal und bietet keinen Ansatz zu großer Aufregung oder Kritik.
Die von der Ministerin zitierten Gebote der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sind selbstverständlich zu beachten und deren Einhaltung wird vom Landesrechnungshof NRW zu Recht auch streng geprüft.
Die Wirtschaftsministerin hat Ihre Entscheidung aber im Wesentlichen auch damit begründet, dass sie auf gesicherter rechtlicher Basis Gerechtigkeit und Gleichbehandlung herstellen möchte.
Dass die Ministerin, die bekanntermaßen in keinster Weise an den Ursachen der jetzigen rechtlichen Probleme beteiligt war, Rechtssicherheit vor einer Gerechtigkeit und Gleichbehandlung herstellenden Entscheidung haben möchte, ist absolut nachvollziehbar. Das begrüßen und unterstützen wir.
Das Land hat selbstverständlich auch ein nachvollziehbares Interesse daran, eine möglichst hohe Erstattung seiner NRW-Soforthilfe 2020 vom Bund, entsprechend der mit diesem getroffenen Vereinbarung, zurückzuerhalten.
Dafür muss das Land in geeigneter Form die Liquiditätsengpässe feststellen können.
Ebenso selbstverständlich ist, dass das Land von NRW-Soforthilfe 2020-Empfangenden, die von Anfang an nicht leistungsberechtigt waren, weil sie die ursprünglichen Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt haben, Leistungen zurückverlangt.
Dafür sehen der Soforthilfebewilligungsbescheid und das Gesetz rechtmäßige Möglichkeiten vor. Allein diese aber kann und sollte das Land NRW nutzen. Auch dies unterstützen wir.
Wir werden die Ministerin gerne auch dabei unterstützen, auf juristisch gesicherter Basis, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung herzustellen.
Dafür werden wir u.a. die ggf. notwendig erscheinenden Anträge ausgesprochen vorsorglich, allein zur Fristwahrung, stellen und diese mit dem Antrag verbinden, sie erst nach einer Entscheidung des OVG zu bearbeiten, sofern sie dann nicht ohnehin zurückgenommen werden müssten.
Aufgrund der eindeutigen, nachvollziehbaren und rechtlich einwandfrei begründeten Urteile dreier Verwaltungsgerichte sehen wir einer Berufungsentscheidung des OVG mit Spannung aber auch gelassen und voller Hoffnung auf die erstinstanzlichen Urteile bestätigenden Berufungsentscheidungen entgegen.
Unabhängig von dem Ergebnis der Entscheidung des OVG stehen wir den Entscheidungsträgern des Landes aber auch noch immer und schon jetzt für eine konstruktive und kooperative Kommunikation mit dem Ziel, eine für das Land tragbare und für alle NRW-Soforthilfe 2020-Empfangenden guten Lösung zu finden, zur Verfügung.
Düsseldorf / Erkrath, 12.10.2022
UPDATE vom 13.10.2022
Heute wurde das erste Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.09.2022 (Az.: 19 K 317/22) in der NRWE-Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Das nun vorliegende schriftliche Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung und greift unsere Argumente auf.
Die Urteile der Verwaltungsgerichte Köln und Düsseldorf werden vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ebenfalls zustimmend zitiert.
Darüber hinaus hat die Kammer auch noch weitere Argumente berücksichtigt und ausführlich begründet, warum Umsatzausfälle sowie Lebenshaltungskosten, im Gegensatz zu der Auffassung des Landes, insbesondere im Hinblick auf Ziffer II.3 der Regelung des Soforthilfe-Bescheides durchaus relevant und entscheidend sind und es nach den ursprünglichen Soforthilfe-Bescheiden weder ein rechtmäßiges „Abrechnungsverfahren“ und einen „Schlussbescheid“ noch ein generelles Nachprüfungsverfahren geben kann.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2022/19_K_317_22_Urteil_20220923.html