soforthilfe

Lasst uns gemeinsam sehen, wie wir gegen das Chaos der geänderten Voraussetzungen vorgehen können.

Nunmehr hält auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die „Schlussbescheide“ des beklagten Landes NRW, mit denen die NRW-Soforthilfe 2020 zurückverlangt werden sollte, für rechtswidrig.
In seinem Urteil von 23.09.2022 sagte das Gericht u.a., es könne rechtmäßige Schlussbescheide nur unter engen Voraussetzungen geben, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide nicht ausdrücklich vorläufig erteilt worden seien.
Eine Vorläufigkeit konnte weder grammatikalisch noch im Kontext erkannt werden.
Auch andere Gründe für einen Widerruf oder einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides seien, jedenfalls in den aktuell verhandelten Fällen, nicht erkennbar.
 
Durch die Blume formuliert: Die gegenteilige Rechtsauffassung des Landes sei schlicht nicht nachvollziehbar.
Das Gericht war ebenfalls um Sachverhaltsaufklärung bemüht, was sich in der mündlichen Urteilsbegründung dann deutlich wiederspiegelte.
 
Auch wurde diesmal in den Ausführungen die unterschiedlichen FAQ Versionen gewürdigt. Insbesondere die Lebenshaltungskosten, sowie der ständige Hinweis, "Ein Verwendungshinweis müsse nicht erbracht werden".
Auch der ständige Vortrag der NRW Anwälte, es hätten ja nur 2.000 Leute geklagt und wohl nicht verstanden, wurde vom Gericht in bemerkenswerter Form beantwortet.
Auch zu den vorzeitigen "Rückzahlern" und Nichtklägern insgesamt, fand das Gericht deutliche Worte.
Das Gericht bestätigt damit erneut unsere Rechtsauffassung und gibt den Klagenden in erster Instanz Recht.
 
Ein dritter, respektabler Etappensieg !
Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Land könnte daher Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Das Land wird sicher zunächst die ausführliche Urteilsbegründung abwarten, bewerten und dann zu einer – hoffentlich vernünftigen – Entscheidung kommen.
Es ist davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht bereits Kenntnis über die Bedeutung der Rechtssache hat und selbst ggf. zeitnah entscheiden wird.
Es ist, wie gesagt, ein dritter, aber erfreulicher Etappensieg.
 
Jedenfalls sind wir damit „erneut weiter vorne“!
Allerdings besteht auch weiter kein Grund zur uferlosen Freude.
Die heben wir uns besser auf, bis das Land die Entscheidung anerkennt bzw. rechtskräftig werden lässt oder das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung bestätigt.
 
Das Gericht führte aus, dass die beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen weiteren 400 Verfahren, jedenfalls bis zur Rechtskraft der heutigen Entscheidung, liegen bleiben und dann entschieden wird, wie man weiter verfährt.
Die Entscheidung werden wir selbstverständlich auch in evt. weiteren anstehenden Verhandlungen und in allen anderen „Muster- Leitverfahren“ vortragen.

Hier die Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 23.09.2022:
https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/08_220923/index.php

Stand: 23.09.2022

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