soforthilfe

Lasst uns gemeinsam sehen, wie wir gegen das Chaos der geänderten Voraussetzungen vorgehen können.

Auch das Verwaltungsgericht Köln hält die „Schlussbescheide“ des beklagten Landes NRW, mit denen die NRW-Soforthilfe 2020 zurückverlangt werden sollte, für rechtswidrig.
In seinem Urteil vom 16.09.2022 sagte das Gericht u.a., es könne rechtmäßige Schlussbescheide nur unter engen Voraussetzungen geben, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide nicht ausdrücklich vorläufig erteilt worden seien.
Eine Vorläufigkeit konnte weder in Teilen, noch in Gänze erkannt werden. Auch andere Gründe für einen Widerruf oder einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides seien, jedenfalls in den aktuell verhandelten Fällen, nicht erkennbar.
 
Durch die Blume formuliert: Die gegenteilige Rechtsauffassung des Landes sei schlicht nicht nachvollziehbar, was mehrfach hinterfragt wurde.
Das Gericht war sehr um Sachverhaltsaufklärung bemüht, was sich in der mündlichen Urteilsbegründung dann deutlich wiederspiegelte.
Das Gericht bestätigt damit unsere Rechtsauffassung und gibt den Klagenden in erster Instanz Recht.
Ein zweiter, aber respektabler Etappensieg!
 
Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Land könnte daher Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. Das Land wird sicher zunächst die ausführliche Urteilsbegründung abwarten, bewerten und dann zu einer – hoffentlich vernünftigen – Entscheidung kommen.
 
Es ist davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht bereits Kenntnis über die Bedeutung der Rechtssache hat und selbst ggf. zeitnah entscheiden wird.
Es ist, wie gesagt, ein zweiter, aber erfreulicher Etappensieg.
Jedenfalls sind wir damit „erneut weiter vorne“!
Allerdings besteht auch weiter kein Grund zur uferlosen Freude, die heben wir uns besser auf, bis das Land die Entscheidung anerkennt bzw. rechtskräftig werden lässt oder das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung bestätigt.
 
Das Gericht führte aus, dass die beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen weiteren Verfahren, jedenfalls bis zur Rechtskraft der heutigen Entscheidung, nicht weiter betrieben werden, sondern erst einmal faktisch „ruhend gestellt werden“.
Die Entscheidung werden wir selbstverständlich auch in den weiteren anstehenden Verhandlungen (Gelsenkirchen 23.09.22) und in allen anderen „Muster- Leitverfahren“ vortragen.

Hier die Pressemitteilung vom VG Köln vom 16.09.2022:
https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/26_16092022/index.php

Stand: 16.09.2022

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